URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

18. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Kordes’ Rose Monique – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die aus der Bezeichnung einer Pflanzensorte besteht – Wesentliche Elemente – Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑569/18

W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co. KG mit Sitz in Klein Offenseth-Sparrieshoop (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Kordes’ Rose Monique als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. September 2016 meldete die Klägerin, die W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Kordes’ Rose Monique.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Rosen und Rosenpflanzen sowie Vermehrungsgut von Rosen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/187 vom 3. Oktober 2016 veröffentlicht.

5        Am 2. Januar 2017 wurde das EUIPO im Rahmen der Bemerkungen eines Dritten darauf hingewiesen, dass der Anmeldung das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung 2017/1001) entgegenstehe. Den Bemerkungen waren Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergab, dass am 15. Mai 2001 Sortenschutz für eine Rosensorte mit der Bezeichnung Monique unter der Nr. ROO2671 in das niederländische Sortenschutzregister eingetragen wurde, der am 7. Juli 2005 endete.

6        Am 2. Februar 2017 beanstandete das EUIPO die Anmeldung. Es hielt die angemeldete Marke für nicht eintragungsfähig, weil sie u. a. den Bestandteil „Monique“ enthalte, der der geschützten Sortenbezeichnung Monique entspreche. Am 19. April 2017 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein, in der sie ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.

7        Mit Entscheidung vom 5. Juli 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Sie ging u. a. davon aus, dass der Bestandteil „Monique“ ein wesentlicher Bestandteil der angemeldeten Marke sei. Die Marke Kordes’ Rose Monique bringe zum Ausdruck, dass Monique der Name der Rose sei, der mit der oben in Rn. 5 erwähnten Sortenbezeichnung Monique übereinstimme. Diese Vorschrift gelte auch für Sortenbezeichnungen, deren Schutz abgelaufen sei.

8        Am 5. September 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin vom 5. Juli 2017 Beschwerde beim EUIPO ein. Sie machte geltend, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 beruhe. Insbesondere sei die Prüferin unzutreffend davon ausgegangen, dass der wesentliche Bestandteil der Anmeldemarke nicht „Kordes“, sondern „Monique“ sei. Außerdem liege ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001) vor. Darüber hinaus habe die Prüferin entgegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 der Verordnung 2017/1001) den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt.

9        Mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet, da der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe (Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung).

10      Insbesondere erfülle die angemeldete Marke die beiden Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009. Erstens entspreche der Bestandteil „Monique“ der angemeldeten Marke der früheren Sortenbezeichnung Monique, der am 15. Mai 2001 in den Niederlanden unter der Nr. ROO2671 Schutz für eine Rosensorte gewährt worden sei. Diese Sortenbezeichnung Monique werde in der angemeldeten Marke identisch wiedergegeben und sei ein wesentliches Element im Sinne dieser Bestimmung. Zweitens sei die Sortenbezeichnung Monique für eine Rosensorte geschützt, was den hier in Rede stehenden Waren, nämlich „Rosen und Rosenpflanzen sowie Vermehrungsgut von Rosen“, entspreche, für die hier Markenschutz erstrebt werde (Rn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung).

11      Im Übrigen verwarf die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach „Monique“ ein unwesentlicher Bestandteil der angemeldeten Marke sei. Die Klägerin verwechsle insoweit den Begriff „wesentliches Element“ einer Marke mit dem Begriff „dominanter Bestandteil“. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sehe nicht vor, dass die in der angemeldeten Marke enthaltene Sortenbezeichnung das einzige wesentliche Element oder das „dominante Element“ der Marke sein müsse, um auf der Grundlage dieser Vorschrift zurückgewiesen zu werden (Rn. 14 ff. der angefochtenen Entscheidung).

12      Die drei Wortbestandteile der angemeldeten Marke seien sowohl in visueller als auch in phonetischer Hinsicht gleichbedeutend. In begrifflicher Hinsicht bezeichne die angemeldete Marke eine Rose, die den Namen Monique trage und von Kordes vertrieben werde. Dies ergebe sich aus dem Genitivapostroph und der generischen Bezeichnung „Rose“. Insgesamt bildeten die Bestandteile der angemeldeten Marke einen logischen Ausdruck. Demzufolge sei das Element „Monique“ in der angemeldeten Marke in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht als wesentlich wahrzunehmen (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).

13      Außerdem würden die Verkehrskreise das Element „Monique“ der angemeldeten Marke als wesentlich empfinden. Zum einen werde von Fachkreisen in diesem Element eine Sortenbezeichnung erkannt. Zum anderen sähen die Durchschnittsverbraucher darin einen Namen, mit dem die Rose von Kordes bezeichnet werde, jedoch vermutlich, ohne zu bemerken, dass es sich dabei um eine geschützte Sortenbezeichnung handele, sondern vielmehr in der Annahme, dass es sich um ein unterscheidungskräftiges Element der Marke handele, die exklusiv der Klägerin zustehe (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

14      Schließlich kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass das Element „Monique“ der angemeldeten Marke als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen sei, so dass die Markenanmeldung nach dieser Vorschrift zurückzuweisen sei (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

16      Das EUIPO beantragt,

–        der Klage stattzugeben;

–        jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens die Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Art. 95 der Verordnung 2017/1001 rügt.

18      Der erste Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin der Beschwerdekammer zum Vorwurf, in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen zu sein, dass das Element „Monique“ der angemeldeten Marke eine „eingetragene“ Sortenbezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sei, obwohl sie hätte berücksichtigen müssen, dass das der Rosensorte früher in den Niederlanden erteilte Schutzrecht für die Sortenbezeichnung Monique mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Marke geendet habe, so dass die Voraussetzung, von der diese Bestimmung den Schutz einer früheren „eingetragenen“ Sorte abhängig mache, nicht mehr erfüllt sei. Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer sei entgegen der Rechtsprechung der Europäischen Union zu zusammengesetzten Marken fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Bestandteil „Monique“ der angemeldeten Marke ein „wesentliches Element“ derselben im Sinne dieser Vorschrift sei.

19      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen.

20      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie den Bestandteil „Monique“ der angemeldeten Marke für ein „wesentliches Element“ derselben im Sinne dieser Vorschrift gehalten habe. Der Begriff „Monique“ könne aber nicht als „wesentlicher Bestandteil“ der angemeldeten Marke angesehen werden.

21      Insbesondere müsse selbst dann, wenn das Wort „Monique“ nach wie vor als eingetragene Sortenbezeichnung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre – was vorliegend nicht der Fall sei –, berücksichtigt werden, dass die Wortkombination „Kordes‘ Rose Monique“ durch den Herkunftshinweis „Kordes“ geprägt werde. Folglich sei „Kordes“ der wesentliche Bestandteil dieser Wortkombination. Die Bezeichnung „Monique“ entspräche dann dem Namen einer Rosensorte. Als Name der Sorte wäre er jedoch eine Gattungsbezeichnung im juristischen Sinne und somit mangels Unterscheidungskraft nicht dominanter Bestandteil einer Wortkombination.

22      Hieran ändere auch die in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Möglichkeit nichts, dass die spezialisierten Verkehrskreise die Bezeichnung „Monique“ als Sortenbezeichnung identifizieren würden. Dies sei bereits aufgrund des fehlenden Sortenschutzes und der fehlenden Verkehrsbedeutung ausgeschlossen. Die relevanten Verkehrskreise sähen also in dem Begriff „Kordes“ und nicht in „Monique“ einen Herkunftshinweis, weil sie wüssten, dass die Sorte „Monique“ nicht nur von Kordes, sondern auch von einem anderen Rosenzüchter kommen könne, da sie aufgrund ihrer Fachkenntnis zwischen Herkunftshinweis und Sortenbezeichnung unterscheiden könnten. Die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers spiele dagegen bei der Frage, ob ein Eintragungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift vorliege, keine Rolle, da diese ausschließlich das Interesse der Fachverkehrskreise an einer ungehinderten Benutzung einer eingetragenen Sortenbezeichnung sicherstellen solle.

23      Das EUIPO bestätigt die Begründetheit dieses Vorbringens der Klägerin und beantragt, dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

24      Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das EUIPO nicht daran gehindert ist, sich dem Antrag des Klägers anzuschließen oder auch sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es als angebracht erachtet. Dagegen kann das EUIPO weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder die Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, Capella/HABM – Oribay Mirror Buttons [ORIBAY], T‑307/13, EU:T:2014:1038, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen, die aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.

26      Mit dem Verbot, Marken, die aus einer solchen Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben, als Unionsmarke einzutragen, verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Sortenbezeichnungen von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert daher, dass solche Sortenbezeichnungen aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen möglicherweise gerade die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren verwenden wollen.

27      Das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, die freie Verfügbarkeit der Sortenbezeichnungen sicherzustellen und somit deren Monopolisierung zu verbieten, geht auch aus Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des am 2. Dezember 1961 in Paris verabschiedeten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden: UPOV‑Übereinkommen) hervor, dem die Europäische Union am 29. Juli 2005 beigetreten ist. Gemäß dieser Bestimmung „[stellt j]ede Vertragspartei … sicher, dass … keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts“.

28      Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a des UPOV‑Übereinkommens ist die Sorte mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Der einer von ihm gezüchteten Pflanzensorte durch ihren Züchter verliehene Name wird somit rechtlich zu deren generischer Bezeichnung, also zu ihrer Gattungsbezeichnung. Im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des UPOV-Übereinkommens darf diese generische Bezeichnung nicht monopolisiert werden und muss auch nach Beendigung des Züchterrechts an dieser Sorte von allen frei am Markt verwendet werden können, um die betreffende Sorte zu bezeichnen. Folglich wird eine Sortenbezeichnung unabhängig vom Fortbestehen eines Züchterrechts der Gattungsname der Pflanzensorte, und als solcher muss diese Bezeichnung anderen Unternehmen für die Beschreibung ihrer Waren zur freien Verfügung stehen.

29      In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, dass sie die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der Sortenbezeichnung Monique um ein „wesentliches Element“ dieser Marke handele, ist festzustellen, dass der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „wesentliches Element“ weder in der Verordnung noch in einer anderen Bestimmung des Unionsrechts definiert ist. Somit ist diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck auszulegen, der – wie oben in den Rn. 26 und 27 ausgeführt – darin besteht, die freie Verfügbarkeit der Sortenbezeichnungen sicherzustellen.

30      Folglich ist im Rahmen der anhand des Maßstabs dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung einer Marke, die sich wie im vorliegenden Fall aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen einer eine Sortenbezeichnung wiedergibt, das für Sortenbezeichnungen geltende Freihaltebedürfnis zu berücksichtigen. Daher ist zu bestimmen, ob die Eintragung der angemeldeten Marke die freie Verwendung der in dieser Marke enthaltenen Sortenbezeichnung behindert.

31      Hierfür ist festzustellen, ob die in Rede stehende Sortenbezeichnung innerhalb der angemeldeten zusammengesetzten Marke eine Schlüsselposition einnimmt, so dass die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke, nämlich die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, auf dieser Sortenbezeichnung und nicht auf den anderen Elementen beruht, aus denen die angemeldete zusammengesetzte Marke besteht. Wäre dies der Fall, würde die freie Verwendung dieser Sortenbezeichnung durch die Eintragung der zusammengesetzten Marke behindert. Der mit dieser zusammengesetzten Marke verbundene Schutz würde es anderen Unternehmen nämlich nicht mehr erlauben, diese Sortenbezeichnung ebenfalls zu verwenden und als Bestandteil ihrer eigenen Marken eintragen zu lassen. Geht aus der angemeldeten zusammengesetzten Marke dagegen hervor, dass ihre wesentliche Herkunftsfunktion nicht auf der Sortenbezeichnung, sondern auf anderen Bestandteilen der Marke beruht, wird das Erfordernis der Verfügbarkeit der Sortenbezeichnungen gewahrt, so dass die Bezeichnung der Eintragung dieser Marke nicht entgegensteht.

32      Für die Bestimmung, ob die wesentliche Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke und somit – im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 – ihre Eintragungsfähigkeit auf der Sortenbezeichnung oder den anderen Elementen beruht, aus denen diese Marke besteht, ist auf Kriterien wie namentlich die Unterscheidungskraft der anderen Elemente, die mit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit vermittelte Botschaft, die visuelle Dominanz der verschiedenen Elemente aufgrund ihrer Größe und ihrer Position oder auf die Zahl der Elemente zurückzugreifen, aus denen sich die Marke zusammensetzt. Gemäß diesen Kriterien kann es sich bei der in Rede stehenden Sortenbezeichnung nicht um ein „wesentliches Element“ der angemeldeten Marke im Sinne dieser Vorschrift handeln, wenn sich die wesentliche Herkunftsfunktion dieser Marke auf die anderen Elemente stützt, aus denen die Marke besteht, so dass diese Sortenbezeichnung sich bei der angemeldeten Marke in einem in ihr ausschließlich zu Informationszwecken enthaltenen rein generischen Hinweis erschöpft. In einem solchen Fall bleibt diese Bezeichnung frei verwendbar.

33      Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in Rn. 32 angeführten Kriterien erstens festzustellen, dass der Wortbestandteil „Kordes“ das einzige unterscheidungskräftige Element der angemeldeten Marke ist. Anhand des Elements „Kordes“, bei dem es sich um den Namen des Unternehmens handelt, aus dem die in Rede stehenden Waren stammen, kann nämlich deren betriebliche Herkunft bestimmt und daher allein mit diesem die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke sichergestellt werden. Außerdem wird durch den Genitivapostroph in diesem Element gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Rose mit der Sortenbezeichnung Monique um eine zwar von verschiedenen Unternehmen vertriebene, im vorliegenden Fall aber vom Unternehmen Kordes stammende Sorte handelt. Bei dem an das Element „Kordes“ angefügten Wortbestandteil „Rose“ handelt es sich lediglich um ein die in Rede stehenden Waren beschreibendes Zusatzelement, das eine Pflanzensorte betrifft. Bei der Sortenbezeichnung Monique wiederum handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a des UPOV-Übereinkommens, die von anderen Unternehmen frei verwendet werden kann.

34      Darüber hinaus ist zweitens festzustellen, dass die mit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit vermittelte „Botschaft“ den Schwerpunkt auf den Bestandteil „Kordes“ legt. Durch die Marke wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die in Rede stehenden Waren gerade von dem Unternehmen Kordes stammen.

35      Außerdem ist drittens festzustellen, dass das Element „Kordes“ visuell nicht hinter die Wörter „Rose Monique“ zurücktritt. Vielmehr befindet es sich an erster Stelle der angemeldeten Marke und wird beim Lesen als Erstes wahrgenommen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung der Verbraucher bei einer Marke, die – wie hier – Wortbestandteile enthält, dem Anfang der Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2017, Tetra Pharm [1997]/EUIPO – Sebapharma [SeboCalm], T‑441/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:747, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann der Bestandteil „Kordes“ die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich ziehen und ist daher das dominierende Element der angemeldeten Marke.

36      Im Hinblick auf die oben in Rn. 32 angeführten Kriterien ist somit „Kordes“ das einzige unterscheidungskräftige und dominierende Element der angemeldeten Marke, auf dem allein die wesentliche Herkunftsfunktion dieser Marke beruht. Die in der Marke enthaltene Sortenbezeichnung Monique kann dagegen nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 als „wesentliches Element“ der angemeldeten Marke angesehen werden. Diese Bezeichnung darf von anderen Unternehmen – gegebenenfalls neben ihrem Namen – im Rahmen einer Markenanmeldung weiterhin frei als Sortenbezeichnung verwendet werden. Das Erfordernis der Verfügbarkeit der in der Anmeldemarke enthaltenen Sortenbezeichnung Monique ist also gewahrt, so dass es der Eintragung dieser Marke nicht entgegensteht.

37      Folglich hat die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der Sortenbezeichnung Monique um ein „wesentliches Element“ dieser Marke handele. Dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist daher stattzugeben.

38      Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Kosten

39      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

40      Da die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und das EUIPO somit unterlegen ist, ist es – ungeachtet seines Antrags, der Klage teilweise stattzugeben – entsprechend dem Antrag der Klägerin zu verurteilen, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2017 (Sache R 1929/2017-1) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co. KG im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2019.

Der Kanzler

 

In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

      E. Buttigieg


*      Verfahrenssprache: Deutsch.